Art. 641a Abs. 2 ZGB, Art. 110 Ziffer 4bis StGB: Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten den "Sachschaden" melden unter Angabe von Name und Adresse.
Art 51 Abs. 3 SVG: Falls dies nicht möglich ist, muss die Polizei benachrichtigt werden.
Art. 92 Abs. 1 SVG: Wird die Meldung unterlassen, so ist eine Bestrafung mit Haft oder Busse wegen pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall vorgesehen.
Art. 27 Abs. 1 TSchG: Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tierquälerei kommt auch in Frage, v.a. wenn das Tier lange leiden muss.
Art. 144 StGB, Art. 110 Ziff. 4bis StGB: Auf Antrag des geschädigten Tierhalters ist eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung möglich.